Satzung des Fördervereins der Ephraim Carlebach Stiftung e.V.

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „GESELLSCHAFT DER FREUNDE der Ephraim Carlebach Stiftung e.V.“.

Sitz des Verein ist Leipzig.

§ 2

Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Förderung der Ephraim Carlebach Stiftung Leipzig, welche Maßnahmen in den Bereichen Wissenschaft und Forschung, sowie Kultur, Kunst und Denkmalpflege initiiert, die geeignet sind, das Wirken jüdischer Menschen in und für Leipzig, in Vergangenheit und Gegenwart, öffentlichkeitswirksam zu würdigen.

Er wird insbesondere verwirklicht durch Mittelbeschaffung und Weiterleitung dieser Mittel für die steuerbegünstigten Zwecke der Ephraim Carlebach Stiftung Leipzig.

§ 3

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung oder Übersendung einer Mitgliedskarte.

Die Mitgliedschaft erlischt:

durch Abmeldung, die dem Vorstand spätestens drei Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres zugegangen sein muß,

durch Tod des Mitglieds bzw. durch dessen Löschung im Handels- oder Geschäftsregister.

Der Ausschluß aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei Verstoß gegen Vereinsinteressen, durch Beschluß des Vorstandes möglich. Dagegen kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlußerklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des betreffenden Mitglieds.

Die Streichung aus der Mitgliederliste, und damit der Ausschluß, erfolgt durch den Vorstand, wenn

das Mitglied trotz schriftlicher Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung und Androhung der Streichung mit der Zahlung eines Beitrags im Rückstand ist und drei Monate seit Absendung des Mahnschreibens an das Mitglied vergangen sind, ohne daß die Beitragsschulden beglichen sind,

Mitteilungen an die zuletzt bekannt gegebene Adresse des Mitglieds nicht mehr zugestellt werden können.

§ 6

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Vorstand
  • Mitgliederversammlung

§ 7

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, einem Schriftführer und bis zu drei weiteren Mitgliedern, wovon eines durch den Vorstand der Ephraim Carlebach Stiftung berufen wird. Er ist ehrenamtlich tätig.

Der Vorstand wird, soweit nicht in dieser Satzung Ausnahmen vorgesehen sind, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, gerechnet ab dem Wahltag, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sollte ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtszeit ausscheiden, liegt es im Ermessen der anderen Vorstandsmitglieder, einen Nachfolger für die verbleibende Amtszeit zu kooptieren.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmmenmehrheit gefaßt. Sie sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Der Vorstand hat das Recht, sich durch Kooptation für die restliche Amtszeit zu vervollständigen, falls ein Vorstandsmitglied ausscheidet. Er kann ein Mitglied aus dem Vorstand ausschließen, wenn es das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt hat.

Der Vorstand überwacht und leitet die ständige Verwaltung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8

Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.

(2) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstandsvorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Vorstandsmitglied geleitet.

Bei Vorstandswahlen kann die Versammlungsleitung durch den Vorstandsvorsitzenden oder seinen Vertreter für die Dauer eines Wahlgangs einem Wahlausschuß übertragen werden.

Die Mitgliederversammlung wird brieflich und unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen einberufen. Die Einberufungsfrist beginnt mit dem Datum des Poststempels auf dem Einladungsschreiben. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied dem Verein schriftlich mitgeteilte Adresse gerichtet ist.

(3) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

Wahl und Abberufung des Vorstandes,
Entgegennahme des jährlichen Haushaltsplanes, des Jahresberichtes und der Jahresrechnungslegung,
Entlastung des Vorstandes,
Wahl eines Rechnungsprüfers,
Entscheidung über den Einspruch eines ausgeschlossenen Mitgliedes,
Beschlußfassung über Änderungen der Satzung,
Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

Eine Beschlußfassung zu den vorgenannten Gegenständen ist nur möglich wenn sie in der gem. Abs. (2) oben versandten Tagesordnung aufgenommen wurden.

(4) Jedes Mitglied kann bis zu einer Woche (eingehend bei der Geschäftsstelle des Vorstands) vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Jedes Mitglied kann sich mit einer schriftlichen Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.

(5) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe gefordert wird. Für die Einladung gilt Abs. 2 entsprechend.

(6) Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen aller erschienenen Mitglieder gefaßt. Die Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen. Bei einer Wahl ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(8) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9

Die Geschäftsführung

Der Vorstand kann eine Geschäftsführung einsetzten.

Der Geschäftsführung obliegen folgende Aufgaben:

Verwaltung der Mitgliedsbeiträge und des Vereinsvermögens,
Planung und Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung des Vereinszwecks,
Erarbeitung eines Jährlichen Rechenschaftsberichts und Haushaltsabrechnung nach Maßgabe des Vorstandes.

§ 10

Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig. Die Höhe des Jahresbeitrags ist in der Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Im Fall des Ausschlusses oder der Streichung gemäß § 5 werden die Beiträge weder ganz noch teilweise zurückgezahlt.

§ 11

Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung oder nach schriftlicher Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder durch den Vorstand aufgelöst werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Ephraim Carlebach Stiftung oder – wenn diese nicht mehr existiert – an die Israelitsche Religionsgemeinde zu Leipzig, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden werden.